Säule 3a: der Maximalbetrag

Aktualisiert am 5. Oktober 2026

Der Maximalbetrag der Säule 3a ist die Grösse, die am häufigsten falsch zitiert wird. Es gibt nicht einen Betrag, sondern zwei: einen für Personen mit einer Pensionskasse und einen höheren für Personen ohne Pensionskasse, namentlich Selbstständigerwerbende. Wer den falschen der beiden einsetzt, rechnet mit einer Zahl, die für ihn nicht gilt.

Diese Seite nennt bewusst keinen Betrag. Der Maximalbetrag wird jährlich festgelegt und kann sich ändern; eine Zahl, die hier stünde, wäre nur bis zur nächsten Publikation richtig. Diese Seite zeigt stattdessen, welcher der beiden Beträge für Sie gilt, wo Sie die massgebliche Zahl nachschlagen, was bei einer zu hohen Einzahlung passiert und warum eine Zahl aus einem alten Beitrag wertlos ist.

Säule 3a vergleichen

Der Vergleichsrechner wird hier eingebunden.

Der Rechner zeigt die aktuellen Konditionen der 3a-Anbieter und führt durch die Frage, welcher Maximalbetrag für Ihre Situation gilt. Den Betrag selbst entnehmen Sie der jährlichen Publikation des Bundes und Ihrer Steuererklärung.

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Kurz gefasst

Maximalbeträge
Zwei gesetzliche Beträge – einer mit, einer ohne Pensionskasse
Festlegung
Wird jährlich neu festgelegt und kann sich ändern
Massgeblich
Jährliche Publikation des Bundes (BSV) und die eigene Steuererklärung
Gilt pro Person
Ein Betrag pro Person und Steuerjahr, nicht pro Konto
Zu hohe Einzahlung
Der übersteigende Teil kann nicht abgezogen werden

Warum es zwei Maximalbeträge gibt

Der Maximalbetrag ist die Grenze des Betrags, den Sie in einem Steuerjahr in die gebundene Selbstvorsorge einzahlen und vom steuerbaren Einkommen abziehen können. In der Schweiz gibt es nicht eine solche Grenze, sondern zwei – sie richten sich danach, ob Sie in einer Pensionskasse versichert sind.

Mit Pensionskasse
Für Erwerbstätige, die über einen Arbeitgeber in der zweiten Säule versichert sind. Es gilt der tiefere der beiden Beträge.
Ohne Pensionskasse
Für Personen ohne zweite Säule, namentlich Selbstständigerwerbende. Es gilt der höhere der beiden Beträge.
Nicht kombinierbar
Es gilt der eine oder der andere Betrag – nicht die Summe der beiden.

Der Unterschied ist kein Zufall, sondern folgt der Systemlogik: Wer über den Arbeitgeber bereits in der zweiten Säule vorsorgt, deckt einen Teil der Lücke dort. Wer keine zweite Säule hat, muss den fehlenden Teil vollständig über die dritte Säule aufbauen – dafür steht ihm ein höherer Abzug offen.

Woran die beiden Beträge rechnerisch anknüpfen

Der Betrag für Personen mit Pensionskasse knüpft nicht am Einkommen an, sondern an einer Grösse der zweiten Säule: an der oberen Grenze des dort versicherten Lohns, der oberen BVG-Grenze. Er ist ein gesetzlich festgelegter Anteil dieser Grenze. Wer in der zweiten Säule versichert ist, hat damit einen Abzug, der sich als Bruchteil einer Grösse ausdrückt, die selbst periodisch angepasst wird.

Der Betrag für Personen ohne Pensionskasse hat zwei Bezugsgrössen statt einer: Er ist ein Anteil des anrechenbaren Erwerbseinkommens und zugleich nach oben begrenzt durch einen Anteil derselben oberen BVG-Grenze. Diese Deckelung ist der Grund, warum ein sehr hohes Einkommen den Abzug nicht beliebig wachsen lässt: Er wächst mit dem Einkommen nur bis zu dieser Grenze.

Weil die beiden Beträge an unterschiedliche Grössen anknüpfen, lassen sie sich nicht mischen. Je nach Situation im Steuerjahr gilt der eine oder der andere; eine Addition ist nicht vorgesehen. Der höhere Betrag ist deshalb nicht die bessere Variante, sondern die Antwort auf eine andere Ausgangslage.

Die Anteile selbst nennen wir nicht. Sie sind gesetzlich festgelegt, und die Grösse, an der sie hängen, wird periodisch angepasst – eine hier genannte Zahl wäre nur so lange richtig wie die aktuelle Fassung. Die aktuell gültige Zahl gehört in den Rechner und in die jährliche Publikation des Bundes; beide werden nachgeführt, ein Fliesstext nicht.

Praktisch wichtig: Die Zuordnung folgt nicht dem Wunsch, sondern der tatsächlichen Situation im Steuerjahr. In Übergangssituationen – Stellenwechsel, Aufnahme oder Aufgabe einer selbstständigen Erwerbstätigkeit – sollten Sie die Zuordnung nicht selbst festlegen, sondern mit Ihrer Steuerverwaltung klären.

Der Betrag wird jährlich festgelegt

Beide Maximalbeträge werden jährlich festgelegt. Das ist keine Formalität, sondern der Grund, warum jede Zahl in einem Text ein Verfallsdatum hat: Sie gilt für ein Jahr, und für das nächste kann sie anders lauten.

Für die Planung folgt daraus, dass Sie sich nicht auf eine einmal gelesene Zahl verlassen können – auch nicht auf Ihre eigene Notiz aus dem Vorjahr. Vier Regeln, die sich daraus ergeben:

  • Prüfen Sie den Betrag jedes Jahr neu, bevor Sie die letzte Einzahlung des Jahres vornehmen.
  • Verlassen Sie sich nicht auf Zahlen aus dem Vorjahr, auch nicht auf Zahlen aus Ihrer eigenen Steuererklärung älterer Jahre.
  • Eine Einzahlung am Anfang des Jahres und eine am Ende des Jahres können unterschiedlichen Beträgen unterliegen, wenn dazwischen eine Anpassung in Kraft tritt.
  • Wer über das Jahr verteilt einzahlt, sollte die Summe laufend im Blick behalten und nicht erst am Ende des Jahres zusammenzählen.

Wer den Betrag nicht jährlich prüft, merkt eine Änderung erst in der Steuererklärung. Dann ist die Einzahlung bereits erfolgt – und eine Korrektur ist aufwendiger als ein Blick in die Publikation im Vorfeld.

Welcher Betrag für Sie gilt: der Entscheidungsweg

Der Weg zur richtigen Zahl führt nicht über die Höhe Ihres Einkommens, sondern zuerst über eine einzige Frage: Besteht neben der Säule 3a eine zweite Säule?

  1. Sind Sie über einen Arbeitgeber in einer Pensionskasse versichert? Dann gilt der tiefere der beiden Beträge.
  2. Sind Sie selbstständig erwerbend und nicht in einer Pensionskasse versichert? Dann gilt der höhere der beiden Beträge.
  3. Sind Sie angestellt, aber nicht in der zweiten Säule versichert? Die Einordnung kann von der konkreten Ausgestaltung Ihres Arbeitsverhältnisses abhängen. Klären Sie sie mit Ihrer Steuerverwaltung.
  4. Sind Sie teilzeitig selbstständig und teilzeitig angestellt? Dann laufen zwei Situationen nebeneinander. Hier ist die Auskunft der Steuerverwaltung entscheidend, nicht eine Faustregel.

Bei Personen ohne Pensionskasse knüpft der Betrag am anrechenbaren Erwerbseinkommen an und ist zusätzlich nach oben durch einen Anteil der oberen BVG-Grenze begrenzt. Beide Grössen zusammen erklären, warum derselbe Prozentsatz bei unterschiedlichem Einkommen zu unterschiedlichen Beträgen führt. Die genaue Berechnung steht in der Publikation des Bundes und nicht in diesem Text; wer die Zahl selbst herleitet, sollte die Herleitung immer gegen die Publikation prüfen.

Die häufigste Verwechslung: den höheren Betrag zu verwenden, weil er mehr Abzug verspricht. Der höhere Betrag setzt voraus, dass keine zweite Säule besteht. Wer ihn trotz Pensionskasse einsetzt, zahlt ein und kann den übersteigenden Teil nicht abziehen.

Wo die massgebliche Zahl steht

Die massgebliche Zahl steht in der jährlichen Publikation des Bundes – zuständig ist das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) – und in Ihrer eigenen Steuererklärung. Beides zusammen beantwortet die Frage: Der Bund nennt die Beträge, die Steuererklärung zeigt, welchen Betrag Sie in Ihrer Situation abziehen können.

  • Die Publikation des Bundes nennt die Beträge für das laufende Jahr und ist die Referenz.
  • Die Steuererklärung zeigt den Betrag, der in Ihrer Situation anerkannt wird – das ist die Zahl, die für Sie zählt.
  • Ihre 3a-Institution nennt Ihnen die Grenzen für Einzahlungen, die sie annimmt. Das ist eine Auskunft über ihre Praxis und ersetzt die Publikation nicht.
  • Ein Rechner auf einer Vergleichsseite kann den aktuellen Betrag anzeigen. Prüfen Sie, ob er die Publikation des Bundes als Quelle nennt und wann er zuletzt aktualisiert wurde.

Prüfsatz: Eine Zahl ohne Jahr und ohne Quelle ist keine Information, sondern eine Behauptung. Fehlt eines von beidem, behandeln Sie den Betrag als unbestätigt – und ziehen Sie ihn nicht für die Steuererklärung heran.

Einzahlungen und das Steuerjahr

Der Maximalbetrag gilt pro Steuerjahr. Entscheidend ist deshalb nicht nur, wie viel Sie einzahlen, sondern welchem Jahr die Einzahlung zugeordnet wird. Für die Zuordnung ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Einzahlung massgebend: Eine Einzahlung, die erst nach dem Ende des Steuerjahres beim Institut eingeht, kann nicht mehr für dieses Jahr abgezogen werden.

Für die Praxis folgt daraus dreierlei:

  1. Zahlen Sie nicht erst am letzten Tag, sondern mit Reserve. Buchungstage und Bearbeitungszeiten entscheiden über die Zuordnung.
  2. Zählen Sie alle Einzahlungen des Jahres zusammen. Mehrere Einzahlungen bei verschiedenen Instituten bilden zusammen eine Summe, und diese Summe muss unter dem für Sie geltenden Maximalbetrag bleiben.
  3. Prüfen Sie nach der Einzahlung die Bestätigung Ihrer Institution. Sie ist der Beleg, den Sie bei einer Rückfrage brauchen.

Wer mehrere Konten führt, muss diese Summe selbst bilden. Die einzelnen Institute kennen nur die Einzahlungen bei ihnen – eine zentrale Meldung an die Steuerverwaltung gibt es nicht.

Der Zuflusszeitpunkt ist im Zweifel eine Frage für die Steuerverwaltung. Bankfristen und Bearbeitungszeiten lassen sich nicht verallgemeinern. Wer auf den letzten möglichen Zeitpunkt einzahlt, trägt ein Risiko, das sich mit wenigen Tagen Reserve vollständig vermeiden lässt.

Was passiert, wenn Sie zu viel einzahlen

Zahlen Sie mehr ein, als der für Sie geltende Maximalbetrag erlaubt, kann der übersteigende Teil nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Die Einzahlung selbst bleibt auf dem 3a-Konto und ist dort gebunden – steuerlich ist der übersteigende Betrag aber verloren.

Der Fehler ist unangenehm, aber behandelbar. So gehen Sie vor:

  1. Stellen Sie zuerst fest, wie weit Sie über dem für Sie geltenden Betrag liegen – auf Basis der Publikation des Bundes, nicht auf Basis einer Annahme.
  2. Korrigieren Sie die Steuererklärung, oder verlangen Sie eine Anpassung, wenn der Bescheid bereits ergangen ist. Zuständig ist Ihre kantonale Steuerverwaltung.
  3. Klären Sie mit Ihrer 3a-Institution, ob und in welcher Form die zu hohe Einzahlung zurückgenommen oder auf das nächste Jahr übertragen werden kann. Das hängt von den Bedingungen des Instituts ab.
  4. Passen Sie die Einzahlungen der folgenden Jahre an, damit die Summe nicht erneut über dem Betrag liegt.

Der häufigste Grund für eine zu hohe Einzahlung ist ein Kontowechsel. Wer bei einer neuen Institution einzahlt und die Einzahlungen beim alten Konto weiterlaufen lässt, hat schnell die Summe überschritten – obwohl jede einzelne Einzahlung für sich harmlos aussieht.

Warum eine Zahl aus einem alten Beitrag wertlos ist

Ein Betrag, der in einem Beitrag aus einem früheren Jahr steht, kann aus zwei Gründen falsch sein: Er unterliegt einer jährlichen Festlegung, und er kann sich auf Personen beziehen, deren Situation nicht Ihrer entspricht.

  • Es gibt zwei Beträge – ein Beitrag, der nur eine Zahl nennt, verschweigt die Hälfte der Antwort.
  • Der Betrag wird jährlich festgelegt. Eine Zahl ohne Jahr ist deshalb nicht überprüfbar.
  • Der Betrag hängt davon ab, ob eine Pensionskasse besteht – nicht allein von Ihrem Einkommen.
  • Bei Personen ohne Pensionskasse kann die Berechnung an das anrechenbare Erwerbseinkommen anknüpfen. Eine pauschale Zahl ist dort besonders irreführend.

Hinzu kommt ein dritter Grund, der nichts mit dem Betrag selbst zu tun hat: Viele Beiträge nennen eine Zahl im Titel, um Aufmerksamkeit zu bekommen – auch dann, wenn die Zahl zum Zeitpunkt des Lesens längst überholt ist. Prüfen Sie jede Angabe gegen die Publikation des Bundes, bevor Sie sie für Ihre Einzahlung verwenden.

Eine seriöse Angabe nennt Betrag, Jahr und Herkunft. Fehlt eines dieser drei Elemente, ist die Aussage für die Steuererklärung unbrauchbar. Wie Sie den für Sie geltenden Betrag im Vergleich der Anlageformen einordnen, steht auf der Seite zur Säule 3a.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Maximalbetrag der Säule 3a?

Wir nennen keinen Betrag, weil er jährlich festgelegt wird. Massgeblich ist die jährliche Publikation des Bundes (BSV) sowie die Angabe in Ihrer eigenen Steuererklärung, die den in Ihrer Situation anerkannten Betrag zeigt.

Warum gibt es zwei Maximalbeträge?

Weil das System zwei Ausgangslagen kennt: Wer über einen Arbeitgeber in einer Pensionskasse versichert ist, hat bereits eine zweite Säule und kann daneben nur einen begrenzten Betrag abziehen. Wer keine Pensionskasse hat – namentlich Selbstständigerwerbende – muss die Lücke allein über die dritte Säule schliessen und erhält deshalb den höheren Betrag. Auch rechnerisch knüpfen die beiden an Verschiedenes an: Der tiefere ist ein Anteil der oberen Grenze der zweiten Säule, der höhere ein Anteil des anrechenbaren Erwerbseinkommens, der zusätzlich durch einen Anteil derselben oberen Grenze gedeckelt ist. Kombinieren lassen sich die beiden nicht: Es gilt der eine oder der andere.

Wird der Maximalbetrag jedes Jahr angepasst?

Beide Beträge werden jährlich festgelegt und können sich dadurch ändern. Prüfen Sie den für Sie geltenden Betrag deshalb jedes Jahr neu – eine Zahl aus dem Vorjahr ist keine gültige Grundlage für die laufende Steuererklärung.

Wo finde ich den gültigen Betrag?

In der jährlichen Publikation des Bundes, für die das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) zuständig ist, und in Ihrer Steuererklärung. Bei Fragen zur Einordnung Ihrer Situation gibt Ihre kantonale Steuerverwaltung Auskunft.

Wann muss ich einzahlen, damit die Einzahlung für dieses Jahr zählt?

Massgebend ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Einzahlung. Eine Einzahlung, die erst nach dem Ende des Steuerjahres beim Institut eingeht, zählt nicht mehr für dieses Jahr. Zahlen Sie deshalb mit Reserve und klären Sie den genauen Zuflusszeitpunkt mit Ihrem Institut und Ihrer Steuerverwaltung – konkrete Termine nennen wir hier nicht, weil sie sich ändern und von der Abwicklung abhängen.

Was passiert, wenn ich zu viel einzahle?

Der übersteigende Teil kann nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden; die Einzahlung selbst bleibt auf dem 3a-Konto gebunden. Korrekturen laufen über Ihre kantonale Steuerverwaltung, und ob eine zu hohe Einzahlung zurückgenommen oder übertragen werden kann, hängt von den Bedingungen Ihrer 3a-Institution ab.

Kann ich den Maximalbetrag auf mehrere Konten aufteilen?

Ja. Der Maximalbetrag gilt pro Person und Steuerjahr, nicht pro Konto. Massgeblich ist die Summe aller Einzahlungen über alle 3a-Konten hinweg. Mehrere Konten sind zugleich die Voraussetzung für den gestaffelten Bezug.

Gilt der Maximalbetrag auch für eine 3a-Versicherung?

Ja. Für den Steuerabzug gilt derselbe Maximalbetrag, unabhängig davon, ob Sie ein 3a-Konto, eine Wertschriftenlösung oder eine Versicherungslösung führen. Klären Sie mit Ihrer Versicherung, welcher Betrag als Vorsorgebeitrag anerkannt wird.